Nutzungsausfallentschädigung statt Mietwagen

Es hat geknallt und ihr Wagen ist für die nächsten Tage erst mal in der Werkstatt. Sie sind aber auf ihr Fahrzeug angewiesen, um zum Beispiel zur Arbeit zu kommen?

Haben Sie keine Schuld an dem Unfall, haben sie zwei Möglichkeiten. Entweder Sie nehmen sich für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen und bekommen die anfallenden Kosten für das Ersatzfahrzeug von dem Unfallverursacher erstattet.

Oder Sie verzichten auf den Mietwagen und verlangen eine Geldentschädigung. In diesem Beitrag erfahren Sie, was die Nutzungsausfallentschädigung ist, wie man Sie geltend macht und wie viel Entschädigung Ihnen zu steht.

Was ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Kam es zu einem Unfall und sie sind nicht in der Lage, Ihr Auto zu benutzen, da es zum Beispiel nicht mehr fahrbereit ist oder in einer Werkstatt repariert wird, kommt es zu einem Nutzungsausfall. In dem Zeitraum des Ausfalls haben Sie also Anspruch auf eine Entschädigung oder einen Leihwagen.

Entscheiden Sie sich für den Leihwagen, so lesen Sie gerne unseren Beitrag „Leihwagen nach Unfall“ und erfahren Sie, worauf Sie, achten müssen.

Eine andere Möglichkeit ist, sich den Ausfall entschädigen zu lassen. Das bedeutet, Sie erhalten als Entschädigung eine gewisse Summe – um diesen Anspruch geltend zu machen, bedarf es aber einiger Voraussetzungen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Entschädigung

Die Nutzungsausfallentschädigung kann nur geltend gemacht werden, wenn ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit vorliegt. Ein Nutzungswille wäre zum Beispiel, wenn Sie aus beruflichen Gründen auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind oder wenn sich das Fahrzeug in der Reparatur befindet. Hierfür muss ein Nachweis für die Versicherung erbracht werden.

Wann Sie keinen Anspruch haben

  • Haben Sie sich für die fiktive Abrechnung entschieden, geht man davon aus, dass kein ausreichender Nutzungswille vorhanden ist.
  • Sind Sie im Besitz eines Zweitwagens, der nicht ständig von einem anderen Familienangehörigen genutzt wird, so verfällt der Anspruch.
  • Kam es aufgrund des Unfalls zu einem Führerschein Entzug, so besteht keine Nutzungsmöglichkeit und der Anspruch verfällt.
  • Sind sie durch den Unfall in ein Krankenhaus aufgenommen worden oder Sie wurden von einem Arzt krankgeschrieben, so fehlt ebenfalls die Nutzungsmöglichkeit.
  • Fahren Sie in den Urlaub und benötigen aufgrund dessen kein Ersatz, so verfällt der Anspruch.

Höhe und Dauer der Nutzungsausfallentschädigung

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugklasse und der Reparaturdauer. Wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist, beginnt der Ausfall bei Schadeneintritt und geht bis zum Ende der Beseitigung des Schadens oder der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges. Ist das Fahrzeug noch fahrtauglich, so beginnt der Ausfall ab der Zeit, in der das Fahrzeug in der Werkstatt ist.

Das Oberlandesgericht Celle hat beschlossen, dass Geschädigte sich nach dem Gutachten Bedenkzeit von 1 bis 3 Tagen einräumen können, um zu überlegen, zu welcher Werkstatt man zum Beispiel geht. Auch in dieser Zeit wird eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt.

In der Regel sollte der Nutzungsausfall aber nicht länger als 14 Tage andauern, ansonsten gibt es oft Probleme mit der Versicherung.

Ablauf

  1. Schadeneintritt und Erstellung des Gutachtens
  2. Bedenkzeit (1 bis 3 Tage)
  3. Dauer der Reparatur (maximal 14 Tage)

Berechnungsgrundlage der Entschädigungshöhe

Die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Entschädigung ist die Tabelle von „Sander, Danner, Küppersbusch, Seifert und Kuhn“.

Diese Tabelle wird regelmäßig aktualisiert und in ihr befinden sich 38.000 verschiedene Fahrzeugmodelle, die sich in 11 Gruppen (A bis L) aufteilen. Die Gruppen geben Aufschluss über das Fahrzeugalter, denn je älter ein Fahrzeug ist, desto geringer fällt die Entschädigung aus. Ist beispielsweise Ihr Fahrzeug 6 Jahre alt, so kommt es zu einer Herabstufung um eine Gruppe. Ist das Auto älter als 10 Jahre alt, so kann es zu einem Abzug von den Vorhaltekosten kommen.

Tabelle: Tagessätze pro Fahrzeuggruppe

In der Tabelle lässt sich schließlich der aktuelle Tagessatz ablesen. Dieser kann sich zwischen 23 und 175 Euro pro Tag befinden.

Fahrzeuggruppe Nutzungsausfallentschädigung pro Tag
A 23 €
B 29 €
C 35 €
D 38 €
E 43 €
F 50 €
G 59 €
H 65 €
I 79 €
J 119 €
K 175 €

Lassen Sie ein Gutachten erstellen, ermittelt Ihr Kfz-Sachverständiger die Dauer und Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für Sie.

Der Antrag auf Nutzungsausfallentschädigung

Die Entschädigung für den Ausfall ist bei einem unverschuldeten Unfall von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu tragen.

Für die Beantragung sollten Sie ein Schreiben für die Versicherung aufsetzen, welches folgende Angaben enthält:

  • Ihr Name und Anschrift
  • Betreffzeile: Antrag auf Nutzungsausfall
  • Unfalldatum
  • Name des Unfallverursachers
  • Angaben zum Fahrzeug (Fahrzeugklasse, Baujahr & entstandene Schäden)
  • Argumentation, dass Sie Ihr Fahrzeug regelmäßig nutzen (z. B. da Sie Ihr Auto für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötigen)
  • Dauer des Ausfalls
  • Höhe des Tagessatzes
  • Gesamtsumme
  • Ihre Kontodaten, auf welches die Summe überwiesen werden soll
    (Name, Kreditinstitut, IBAN, BIC)

Damit Sie wichtige Zeit sparen können, haben wir für Sie einen Musterbrief angefertigt, in dem Sie nur noch Ihre Daten hinzufügen müssen.

Dieser steht Ihnen hier zum -> Download zur Verfügung

Sonderfall: Totalschaden

Ist das Fahrzeug nach dem Unfall ein Totalschaden, kommt es auch zu einem Nutzungsausfall, da Sie ihr Fahrzeug bis zur Neubeschaffung nicht benutzen können. Grundsätzlich haben Sie maximal 14 Tage ab Schadeneintritt Anspruch auf die Entschädigung. Da dies aber oft nicht ausreicht für die Neubeschaffung, hat das Oberlandesgericht Celle eine Überlegungsfrist von 1- 3 Tagen eingerichtet. Danach beginnen die maximal 14 Tage für die Neubeschaffung.

Sonderfall: Gewerblich genutzte Fahrzeuge

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kommt es oft zu Streitigkeiten. Generell können für den Ausfall Mietwagenkosten, Vorhaltekosten oder der Dienstausfall geltend gemacht werden. Die Nutzungsausfallentschädigung ist dadurch erst mal ausgeschlossen, da kein wirtschaftlicher Nachteil besteht.

Sprechen Sie uns an:
Wir sind als Gutachter in und um Hamburg schnell vor Ort und helfen fachmännisch.

Rufen Sie uns direkt an unter: 040/571 44 717