Wirtschaftlicher Totalschaden beim Unfallfahrzeug

Die meisten Betroffenen stehen nach einem Unfall vor ihrem Fahrzeug und fragen sich, wie groß der Schaden wirklich ist. Handelt es sich um einen reparaturfähigen Schaden oder ist es schon ein Totalschaden?

Ein Kfz Gutachter beurteilt die Schadenhöhe und den Wiederbeschaffungswert, woraus sich ergibt, ob sich eine Reparatur noch lohnen würde. Erfahren Sie hier alles über das Thema, lernen Sie die verschiedenen Arten von Totalschaden kennen, und erfahren Sie etwas über die Besonderheiten der 130 %- Grenze:
Damit Sie Ihre Optionen kennen und richtig entscheiden können.

Und zum besseren Verständnis dieses nicht ganz einfachen Themas klären wir vorab die wichtigsten Fachbegriffe in diesem Zusammenhang:

Wichtige Fachbegriffe

Wiederbeschaffungswert

Wert des Fahrzeuges vor Unfalleintritt und Kosten, die man aufbringen müsste, um ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen.

Restwert

Wert des Fahrzeuges nach einem Unfall.

Wiederbeschaffungsaufwand

Wiederbeschaffungswert minus des Restwertes.

Geht es um einen Totalschaden, wird zwischen dem wirtschaftlichen, technischen und dem unechten Totalschaden differenziert.

“Echter” Wirtschaftlicher Totalschaden

Es ist unwirtschaftlich, das Fahrzeug zu reparieren und der Anspruch auf eine Reparatur verfällt, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand überschreiten. Man hat nur noch den Anspruch auf einen Geldersatz.

Beispiel:

Reparaturkosten = 10.000 €
Wiederbeschaffungswert = 4.500 €
Restwert = 800 €
--
Differenz = 3.700,- €

Hier handelt es sich tatsächlich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, da die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (3.700 €) geringer ist als die Reparaturkosten.

Technischer Totalschaden

Es wird von einem technischen Totalschaden gesprochen, wenn die Wiederherstellung bzw. Reparatur des beschädigten Fahrzeuges in den Urzustand nicht mehr möglich ist.

Unechter Totalschaden

Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung wird noch von dem unechten Totalschaden gesprochen. Dieser Fall tritt ein, wenn die Reparatur unzumutbar ist, da es sich um einen Neuwagen handelt: Der erst seit maximal 1 Monat zugelassen ist und bisher nur bis zu 1.000 km maximal gefahren ist.

Durch den Unfall ist eine so extreme Wertminderung entstanden, dass der Geschädigte die Möglichkeit hat, auf Neuwagenbasis abzurechnen. Dies ist möglich, obwohl die Summe aus Wertminderung und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Abrechnung mit der Versicherung: Wiederbeschaffungsaufwand

Wurde erst mal der wirtschaftliche Totalschaden von Ihrem Unfallgutachter festgestellt, können Sie Ihr Fahrzeug zu dem ermittelten Restwert veräußern. Die Versicherung wird Ihnen den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeuges abzüglich des Restwertes als Schadenersatz erstatten. Sie bekommen also den Wiederbeschaffungsaufwand bezahlt. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, ihr Fahrzeug zu verkaufen.

Sonderfall: Die 130 %- Regel

Im Falle eines Haftpflichtschadens gibt es diese Sonderregelung: Sie besagt, dass es möglich ist, die Reparaturkosten trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens erstattet zu bekommen. Die Voraussetzung ist, dass die Kosten der Reparatur bis zu 130 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die Reparatur ist also hierbei doch eine Möglichkeit.

Beispiel:

Reparaturkosten = 12.000 €
Wiederbeschaffungswert = 9.500 €
Restwert = 1.500 €
---
Reparaturkosten maximal = 9.500 * 130% = 12.350 €

Das bedeutet: Die Reparaturkosten können dann bis 12.350 € liegen.

Voraussetzung für das Greifen der 130 %- Regel

  • Reparaturkosten dürfen max. 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen.
  • Das Fahrzeug muss nachweislich nach dem Unfall weitere 6 Monate genutzt und versichert sein.
  • Die Reparatur muss nach Vorgaben des Gutachtens erfolgen.
  • Die Versicherung eine Reparaturrechnung nach Vorgaben des Gutachtens vorgelegt wird.

Gibt es Anspruch auf weitere Entschädigungen?

Ob Sie noch weiteren Anspruch auf Entschädigungen haben, kommt immer ganz individuell auf den jeweiligen Unfall an. Neben dem Schadenersatz können Sie gegebenenfalls Anspruch auf Schmerzensgeld oder Heilbehandlungskosten haben.

Handelt es sich um einen Haftpflichtschaden, so haben Sie Anspruch auf die Übernahme von Gutachter- und Anwaltskosten sowie die Kosten für einen Leihwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung.

Ferner hat die gegnerische Versicherung die An- und Abmeldung und die eventuelle Entsorgung ihres Fahrzeuges zu tragen.

Ihr Anspruch im Fall eines Verkaufs

Entscheiden Sie sich für einen Verkauf des Unfallautos, so steht Ihnen während der gesamten Dauer der Wiederbeschaffung ein Ersatzfahrzeug zu. Diese Spanne sollte in der Regel aber nicht länger als 14 Tage dauern.

Eine Nutzungsausfallentschädigung wäre eine andere Möglichkeit, wenn Sie sich gegen einen Mietwagen entscheiden. Lesen Sie gerne hierzu mehr in unserem Beitrag zur Nutzungsausfallentschädigung.

Berücksichtigung von Sonderumbauten beim Totalschaden

Teure Soundsysteme oder WIFI-Anlagen, die nach einem wirtschaftlichen Totalschaden noch unbeschädigt sind, können entweder mit in das Gutachten mit eingezogen werden oder man lässt Sie ausbauen. Diese Möglichkeiten werden oft nach einem Totalschaden in Betracht gezogen, da sie noch weiterverwendet werden können. Die Entscheidung sollte aber vor dem Gutachten getroffen werden, da sie im Nachhinein nicht wieder ausgebaut werden dürfen.

Sonderbauteile im Fahrzeug lassen oder ausbauen?

Sollten die Teile im Unfallfahrzeug bleiben, wird dies im Gutachten berücksichtigt und der Wiederbeschaffungswert erhöht sich dadurch, damit sie ein ähnlich vergleichbares Fahrzeug kaufen können.

Werden die Teile entnommen, wird das Gutachten erstellt ohne den Wert dieser Teile. Sie sollten ihren Gutachter trotzdem dadrüber informieren, da dies im Gutachten ebenfalls dokumentiert wird und sie die Umbaukosten vom Unfallgegner ebenfalls erstattet bekommen. Die Voraussetzung dafür sind die Belege und Rechnungen der Umbauten.

Zusammenfassung

  • Wirtschaftlicher Totalschaden:
    Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert und -aufwand.
  • Technischer Totalschaden:
    Die Wiederherstellung des Fahrzeuges ist nicht mehr möglich.
  • Unechter Totalschaden:
    Die Reparaturkosten sind zwar geringer als der Wiederbeschaffungsaufwands, aber eine Reparatur ist unzumutbar, da es sich um einen Neuwagen handelt.
  • 130 %- Regel:
    Die Reparaturkosten können trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens erstattet werden, dies setzt aber einige Voraussetzungen vor.

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