Fiktive Abrechnung: Unfallschaden auszahlen lassen

Nach einem Unfall haben Sie die Wahl, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen wollen oder ob Sie die ermittelten Reparaturkosten ausgezahlt haben möchten. Entscheiden Sie sich für die zweite Variante, nennt man dies eine fiktive Abrechnung.
Doch wann lohnt sich eine fiktive Abrechnung und wann ist es klüger, den Schaden reparieren zu lassen?

In diesem Beitrag informieren wir Sie über die Vor- und Nachteile, wenn Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen.

Die verpflichtende Haftpflichtversicherung eines Fahrzeughalters springt ein, wenn es zu einem unverschuldeten Unfall gekommen ist. Die Versicherung muss den entstandenen Schaden erstatten, so steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 249. Der Geschädigte darf dabei frei entscheiden, ob er das Fahrzeug reparieren lassen will oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt.

Der Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung

Die gegnerische Versicherung rechnet eigentlich nach der Reparaturrechnung der Werkstatt ab, dies nennt man eine konkrete Abrechnung. Im Fall einer fiktiven Abrechnung ermittelt Ihr Kfz-Gutachter den theoretischen Wert einer Werkstattreparatur. Daher wird die fiktive Abrechnung auch oft „Abrechnung nach Gutachten“ genannt.

Der Gutachter ermittelt also die Preise, die es kosten würde, den Schaden professionell reparieren zu lassen und erstellt Ihnen ein Gutachten. Dieses Gutachten dient als Grundlage für die fiktive Abrechnung und wird bei der Versicherung eingereicht, damit Sie den Schaden ausgezahlt bekommen. Nach der Prüfung bekommen Sie anschließend den Schadenersatz netto ohne Mehrwertsteuer ausgezahlt.

Ob Sie sich danach entscheiden, den Schaden in einer günstigeren Werkstatt reparieren zu lassen oder ob Sie mit dem Schaden leben wollen, ist ganz Ihre Entscheidung.

Kostenvoranschlag oder Gutachten?

Stellt sich die Frage, ob Sie lieber einen Gutachter wählen sollten oder ob auch ein Kostenvoranschlag von einer Werkstatt reicht. Wichtig ist zu wissen, dass ein Kostenvoranschlag von der Werkstatt die Wertminderung sowie den Nutzungsausfall nicht berücksichtigt. Daher ist es sinnvoll – wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt – sich an einen Kfz-Gutachter zu wenden.

Voraussetzung für eine fiktive Abrechnung

Gemäß § 249 im BGB steht es Ihnen zu, sich frei zu entscheiden, ob Sie den entstandenen Schaden reparieren lassen wollen oder nicht. Denn die Versicherung muss grundsätzlich immer auch eine Abrechnung nach Gutachten anbieten.

Bedingungen für die Abrechnung nach Gutachten

Allerdings müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Reparaturkosten liegen deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert:
    Es kommt nur dann zu einer fiktiven Abrechnung, wenn die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Werden die 130 % überschritten, macht der Gutachter eine Angabe zu dem Restwert des Fahrzeuges. Der Restwert wird von dem Wiederbeschaffungswert abgezogen und daraus ergibt sich dann der Entschädigungsbetrag.
  • Das Fahrzeug muss für die nächsten 6 Monate weiter genutzt werden:
    Das Fahrzeug darf also 6 Monate nach dem Schadenereignis nicht verkauft bzw. veräußert werden.

Generell kann man keine Empfehlung geben, ob Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden sollten oder nicht, da dies immer individuell entschieden werden muss. Unsere qualifizierten Gutachter können Ihnen bei dieser Entscheidung aber helfen und Sie umfassend beraten.

Welche Kosten können überhaupt fiktiv abgerechnet werden?

Generell kann Folgendes abgerechnet werden:

  • Reparaturkosten:
    Die Reparaturkosten setzen sich aus den Kosten für die Ersatzteile, eventuell anfallende Transportkosten, den Arbeitslohn von der Werkstatt und vieles mehr zusammen.
  • Wertminderung:
    Eine Wertminderung kann auch bei der fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden. Sie wird von einem Gutachter ermittelt. Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag „Wertminderung nach Unfall“.
  • Nutzungsausfall:
    Ein Nutzungsausfall wird nur dann fiktiv abgerechnet, sollten Sie das Fahrzeug doch privat in einer anderen Werkstatt repariert haben lassen. Hierfür muss bei der Versicherung allerdings ein Nachweis vorliegen, damit sie eine Nutzungsausfallentschädigung bekommen.
    Der Nachweis für die Reparaturbestätigung muss durch ein Sachverständigenbüro erfolgen.
  • Schreibpauschale
  • Haben Sie keine Schuld an dem Unfall, steht Ihnen es Ihnen frei, sich einen eigenen Unfallgutachter zu suchen, diese Kosten muss der Unfallgegner tragen.

Die gegnerische Versicherung ist darauf aus, die Kosten so klein wie möglich zu halten und nimmt gerne Kürzungen bei der fiktiven Abrechnung vor. Dazu gehören zum Beispiel der Arbeitslohn der Werkstatt oder die Beilackierung.
Daher ist es oft ratsam, von Anfang an einen Verkehrsrechtsspezialisten hinzuziehen.

Unser Kfz-Sachverständigenbüro Homann hat jahrelange Erfahrung mit fiktiven Abrechnungen sammeln können und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Gerne empfehlen wir Sie auch an einen Verkehrsrechtsanwalt weiter. Dies spart oft Zeit und Mühe und ein Anwalt kann den Fall genausten noch mal prüfen, ob die Kürzung auch rechtens ist.

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